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   OLG Koblenz, 27.07.2015 - 7 WF 327/15   

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https://dejure.org/2015,46591
OLG Koblenz, 27.07.2015 - 7 WF 327/15 (https://dejure.org/2015,46591)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2015 - 7 WF 327/15 (https://dejure.org/2015,46591)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - 7 WF 327/15 (https://dejure.org/2015,46591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche der Ehefrau gegen die Erben des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemanns wegen der Nutzung und Schäden an einem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 111 Nr. 10 ; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
    Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für Ansprüche der Ehefrau gegen die Erben des zwischenzeitlich geschiedenen Ehemanns wegen der Nutzung und wegen Schäden an einem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 322
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.07.2015 - 7 WF 327/15
    Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche und eine zeitliche Komponente (vgl. BGH, FamRZ 2013, 281, 282).

    Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein (vgl. BGH, FamRZ 2013, 281, 282).

  • LG Berlin, 08.03.2016 - 2 O 357/15

    Rechtswegabgrenzung: Schadensersatzklage des Erben eines Betreuten gegen den

    Es dürfte - nicht zuletzt auch gerade deswegen - anerkannt sein, dass familiengerichtliche Zuständigkeitsvorschriften großzügig anzuwenden sind (vgl. z.B. BGH, aaO., Rdnr. 18; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2015, 7 WF 327/15, Rdnr. 4; OLG München, Beschluss vom 2. April 2014, 20 W 503/14, Rdnr. 19; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2011, 13 W 12/11, Rdnr. 10, jeweils zitiert nach juris).
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